§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen  Jake Hundehilfe
(2) Er hat den Sitz in Bad Segeberg, Gerichtstand ist Bad Segeberg
(3) Er soll zur Zeit nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Aufnahme von alten und/oder kranken und /oder  misshandelten Hunden zur Pflege und Therapie- körperlich als auch seelisch sowie der Unterstützung anderer Tierschutzorganisationen und  von Tierheimen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(2) Aufgabe des Vereins ist es als Gnadenhof zu agieren und so alten oder kranken Hunden eine Heimat bis an ihr Lebensende zu geben.
Dazu werden die Hunde dem Verein bzw. dem Gnadenhof oder den Gnadenplätzen der Jake Hundehilfe vor oder bei ihrer Aufnahme übereignet.

§ 3 Finanzen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder/ Fördermitglieder  erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliederbeiträge, Fördermitgliedsbeiträge
  2. Geld, Sach- und Futterspenden
  3. Patenschaften
  4. Verkauf/ Versteigerung von Sachspenden durch Flohmärkte und via Internet
  5. Erlöse durch den Jake Vereinsshop
  6. Verkauf von Fremdwerbung auf unseren Werbeträgern, (Flyer, Internet etc.)
  7. Sonstige Zuwendung
  8. Arbeitsleistung jeglicher Art

Die Mittel des Vereins dürfen verwendet werden für:

  1. Futtermittel und medizinische Betreuung für die zum Gnadenhof gehörenden  Hunden
  2. Erwerb, Ausbau, Umbau und Erhalt des Gnadenhofs.
  3. Anfallende Pachten/ Mieten für Gebäuden und Grundstücke zur Unterbringung und Pflege der Hunde
  4. Lohnkosten für Helfer
  5. Kosten für Berater die ihre Dienste in Rechnung stellen
  6. Werbekosten
  7. Erwerb von Benötigten Fahrzeugen und Maschinen und deren Unterhalt
  8. Versicherung für Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge Haftpflicht und Hundehaftpflichtversicherung

§ 4 Art und Erwerb einer Mitgliedshaft /Fördermitgliedschaft

Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitgliedschaft kann jede unbescholtene Person werden,
–  die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet,
–  die keinem/keiner der Arbeiten dieses Vereins entgegenstehenden Verein oder
Organisation angehört.
–    gegen die kein straf- oder ordnungsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angesetzt ist oder läuft.
(2) Minderjährige bedürfen für die Aufnahme in den Verein der Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4)Die Gründe einer etwaigen Ablehnung des Aufzunehmenden werden dem Antragsteller nicht mitgeteilt.

(1) Vollmitglied kann jede unbescholtene Person werden,
–    sie sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet,
–    keinem/keiner der Arbeiten dieses Vereins entgegenstehenden Verein oder Organisation angehört.
–    Gegen die kein straf- oder ordnungsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angesetzt ist oder läuft.
–    Die vom Vorstand dazu berufen und aufgefordert wurde.
–    Die Vollmitgliedschaft bedingt keine vorherige Fördermitgliedschaft.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder/ Fördermitglieder

(1)    Jedes Vollmitglied/ Fördermitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Fördermitglieder haben Anwesenheitsrecht- und Informationsrecht, jedoch kein Rederecht und auch kein Antragsrecht.
(2)    Fördermitglieder haben kein Wahlrecht, jedes Vollmitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
(3)    Jedes Mitglied/Fördermitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Teilnahme an den Vereinsveranstalter.
(4)    Die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins ist zu achten.
(5)    Die Beitragspflichten sind pünktlich zu erfüllen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist in der Beitragsordnung geregelt.
(6)    Die Bestimmungen der Satzung und der Ordnung und Beschlüsse, sowie die Einzelanweisung der zuständigen Vereinsorgane sind einzuhalten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft/ Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt eines Mitglieds/ Fördermitgliedes ist nach dem ersten Beitragsjahr jederzeit möglich mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen. Als Fristeinhaltung genügt das Datum des Poststempels.
(3) Wenn ein Mitglied/Fördermitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Fördermitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder/ Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
– Führung und Vertretung des Vereins nach außen
– Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte
– Verwaltung des Vereinsvermögens
– die Überwachung der Einhaltung der Satzung und der Vereinsbeschlüsse

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Ihre Beschlüsse verpflichten alle Mitglieder. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahr findet die Jahreshauptversammlung (JHV)statt.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
Aufgaben des Vereins, Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Die Kassenprüfung des Vereins ist nach jedem Geschäftsjahr vom 1. oder 2. Vorstand und dem Kassenwart durchzuführen. Der Mitgliederversammlung ist ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins zu erstatten. Der Bericht ist schriftlich niederzulegen.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Lemuria e.v. die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.